Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten – vorbehaltlich Abschnitt X. – für alle unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Montage- und Reparaturarbeiten). Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder andere allgemeine Bedingungen gelten nur, soweit dies für den einzelnen Auftrag ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt worden ist.
  2. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug nehmen.
  3. Für den Vertragsinhalt ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
  4. Sämtliche Abreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
  5. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  6. Alle angegebenen Maße, Leistungen und Gewichte sind angenäherte Werte, es sei denn, bestimmte Werte werden ausdrücklich zugesichert. Dies gilt auch für Prospekte, Drucksachen etc. sowie für Angebotsunterlagen und Zeichnungen. Wir behalten uns das Recht vor, dass alle Angaben in derartigen Unterlagen durch technische Weiterentwicklung ohne vorherige Ankündigung ungültig werden können. An allen unseren Unterlagen behalten wir uns Eigentum und Urheberrechte vor. Mit Ausnahme von Prospekten und Drucksachen dürfen Angebotsunterlagen und Zeichnungen Dritten nicht ohne unsere vorherige Zustimmung zugänglich gemacht werden.

II. Preise

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise ab Lager zuzüglich Umsatzsteuer. Einbau- und Montagekosten sind – wenn nicht ausdrücklich erwähnt – in unseren Preisen nicht enthalten, sie werden gesondert berechnet.
  2. Bei Verträgen gemäß Abschnitt X. sind wir berechtigt, etwa nach Angebotsabgabe bzw. nach Auftragserteilung eintretende Preis- und Lohnerhöhungen in Rechnung zu stellen. Im Übrigen besteht dieses Recht nur, soweit wir die Leistung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu erbringen haben.
  3. Arbeiten, für die ein Preis nicht vereinbart worden ist, werden nach Lohn- und Materialaufwand berechnet.
  4. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

III. Zahlung

  1. Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum können 2 % Skonto abgezogen werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Montagerechnungen sind sofort ohne Abzug zu begleichen.
  2. Bei Verträgen gemäß Abschnitt X. sind nicht rechtzeitig geleistete Beträge ab Fälligkeit mit dem für Bankkredite üblichen Zinssatz (zuzüglich Nebenkosten), mindestens aber mit 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Übrigen besteht der vorbezeichnete Zinsanspruch nur nach Mahnung und ermäßigt sich, wenn und soweit der Verzugsschaden nachweislich geringer sein sollte.
  3. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von drei Wochen zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist können wir – auch ohne dass wir dies ausdrücklich angedroht haben – nach unserer Wahl statt der Erfüllung ganz oder teilweise Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Schadensersatzanspruch wird durch einen – angedrohten oder erklärten – Rücktritt nicht berührt.
  4. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung oder mit der Annahme einer Lieferung in Verzug, so können wir – unter Widerruf etwaiger Stundungsvereinbarungen – hinsichtlich aller vom Auftraggeber bestellten Lieferungen und Leistungen Vorauszahlung verlangen. Das gleiche gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sich der Auftraggeber in einer ungünstigen Vermögenslage befindet.
  5. Eine Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nicht geltend machen.
  7. Wird durch eine Zahlung nur ein Teil der uns zustehenden fälligen Forderung erfüllt, so können wir – ohne Rücksicht auf eine etwa vom Auftraggeber getroffene Bestimmung – die Verrechnung nach unserer Wahl vornehmen.
  8. Zahlungen an Vertreter ohne Vorlage einer Inkassovollmacht sind unwirksam.

IV. Leistungszeit

  1. Eine von uns angegebene Lieferzeit ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so erfolgt die Lieferung rechtzeitig, wenn bis zum Ablauf der Lieferzeit
    a) bei Lieferung ohne Montage die Ware versandbereit steht und der Auftraggeber davon unterrichtet wurde,
    b) bei der Lieferung mit Montage, die Anlage betriebsfertig ist.
  2. Eine vereinbarte Leistungszeit ist unverbindlich, wenn wegen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder aus sonstigen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. Fehlen technischer Voraussetzungen, Genehmigungen usw.), die Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden kann.
  3. Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden ist beschränkt. Die Entschädigung beträgt höchstens für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Handelt es sich nicht um Verträge gemäß Abschnitt X., so gilt die vorstehende Beschränkung nur, sofern nicht ein Fall grober Fahrlässigkeit vorliegt.

V. Gefahrübergang und Transport

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn von uns noch andere Leistungen (z. B. Anfuhr, Montage) oder die Versandkosten übernommen worden sind. Die Sendung wird von uns, falls nichts anderes vereinbart, auf Kosten des Auftraggebers versichert.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
  3. Sind uns keine besonderen Weisungen gegeben, so versenden wir unsere Lieferteile an die uns bekannte Adresse. Die Wahl des Beförderungsweges und Beförderungsmittels erfolgt mangels besonderer Weisung des Auftraggebers nach bestem Ermessen und ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

VI. Montage

  1. Alle im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einbau der Anlage stehenden Montagen mit der probeweisen Inbetriebsetzung fertiggestellt.
  2. Nicht zur Montageleistung gehören alle etwa notwendig werdenden Maurer-, Zimmerer- und Malerarbeiten sowie das Verlegen elektrischer Leitungen, Wasserleitungen, deren Anschluss an die Geräte und die Absicherung. Montagegerüste und Hilfskräfte sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
  3. Die tägliche Arbeitszeit des Montagepersonals beträgt 8 Stunden. Überstunden werden mit 25 % Zuschlag berechnet, Nachtstunden (20:00 bis 6:00 Uhr) mit 50 %, Sonntags- und Feiertagsstunden mit 100 %. Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeit wird als Arbeitszeit berechnet. Zusätzlich werden Reisekosten, Auslösungen und Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
  4. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind, so hat der Auftraggeber alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
  5. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagearbeiten schließen etwaige Überstunden-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagszuschläge nicht ein. Diese werden zusätzlich berechnet.

VII. Haftung für Mängel

  1. Die Lieferung ist bei Ankunft sofort zu prüfen. Sichtbare Mängel sind innerhalb von acht Tagen nach Ankunft zu rügen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
  2. Etwaige Mängel werden von uns beseitigt. Wir behalten uns vor, nach unserer Wahl ganz oder teilweise Ersatz zu liefern.
  3. Mit der Mängelbeseitigung etwa zusammenhängende Kosten für Montage- und Reparaturarbeiten, insbesondere Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung, werden von uns nicht übernommen.
  4. Sollte die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Preises oder – wenn es sich um eine Bauleistung handelt – nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  5. Andere Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar dem gelieferten oder bearbeiteten Teil anhaften, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung. Nicht ausgeschlossen oder beschränkt sind – außer bei Verträgen gemäß Abschnitt X. – vertragliche Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften (§§ 463, 480 Abs. 2, § 635 BGB) sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.
  6. Unsere Haftung für Mängel gelieferter Geräte oder sonstiger gelieferter Teile erlischt mit der Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Auftraggeber.
  7. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr.
  8. Solange der Auftraggeber mit seinen Zahlungen im Rückstand ist, sind wir zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet.
  9. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Teile bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Teile zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
  2. Werden Geräte durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines dem Auftraggeber gehörenden Gebäudes, so ist der Auftraggeber bei Zahlungsverzug auf Verlangen verpflichtet, den Ausbau zu dulden und das Gerät an uns herauszugeben. Der Einbau in ein fremdes Gebäude bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die wir davon abhängig machen können, dass der Gebäudeeigentümer sich für den Fall des Zahlungsverzuges mit dem Ausbau und der Herausgabe des Gerätes an uns einverstanden erklärt.
  3. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Gegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur so lange weiterveräußern, wie er nicht im Zahlungsverzug ist. Voraussetzung ist ferner, dass der Auftraggeber die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen wirksam an uns abtreten kann. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
  4. Die aus der Weiterveräußerung (einschließlich Einbau) entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns ab. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die Bezahlung aller unserer Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Der Auftraggeber ist erst nach Genehmigung durch uns ermächtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns alle zur Einziehung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu geben und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen.
  5. Soweit der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  6. Von einer Pfändung der von uns gelieferten Gegenstände oder der abgetretenen Forderungen muss der Auftraggeber uns unverzüglich benachrichtigen.

IX. Leistungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch im Wechsel- oder Scheckprozess, wird – soweit zulässig – Karlsruhe vereinbart.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

X. Persönlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen unter den vorstehenden Nummern I 2, III 6, VII 3, VII 6 bis 8 gelten nur für Verträge, die mit Kaufleuten abgeschlossen werden und zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören sowie für Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.